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   FG Niedersachsen, 23.09.2011 - 16 K 41/11   

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https://dejure.org/2011,27114
FG Niedersachsen, 23.09.2011 - 16 K 41/11 (https://dejure.org/2011,27114)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 23.09.2011 - 16 K 41/11 (https://dejure.org/2011,27114)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 23. September 2011 - 16 K 41/11 (https://dejure.org/2011,27114)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Vorsteuerabzug bei tatsächlicher Tätigkeit von Unternehmern als unselbstständige Strohmänner

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UStG § 2; UStG § 14; UStG § 15
    Zur Bestimmung des Leistenden bei der Anlieferung von Altmetallen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zur Bestimmung des Leistenden bei der Anlieferung von Altmetallen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 12.08.2009 - XI R 48/07

    Vorgeschobener "Strohmann" kann auch Unternehmer im umsatzsteuerrechtlichen Sinne

    Auszug aus FG Niedersachsen, 23.09.2011 - 16 K 41/11
    Ob eine Leistung dem Handelnden oder einem anderem zuzurechnen ist, hängt deshalb grundsätzlich davon ab, ob der Handelnde gegenüber dem Leistungsempfänger im eigenen Namen oder berechtigter Weise im Namen eines anderen bei der Ausführung entgeltlicher Leistungen aufgetreten ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH, Urteil vom 12.08.2009 XI R 48/07 , BFH/NV 2010, 259 m.w.N.).

    Letzteres ist insbesondere dann zu bejahen, wenn der Leistungsempfänger weiß oder davon ausgehen muss, dass der Strohmann keine eigene Verpflichtung aus dem Rechtsgeschäft übernehmen und dementsprechend auch keine eigenen Leistungen versteuern will (BFH, Urteil vom 12.08.2009 XI R 48/07 , a.a.O.; Beschluss vom 31. Januar 2002 V B 108/01, a.a.O.).

    e) Danach wäre der Vorsteuerabzug aus den Gutschriften nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 12.08.2009, a.a.O. m.w.N.) nur dann ausgeschlossen, wenn die Klägerin und die Zeugen S und W einvernehmlich oder stillschweigend davon ausgingen, dass die Rechtswirkungen des Geschäfts gerade nicht zwischen ihnen, sondern zwischen der Klägerin und nicht genannten "Hintermännern" eintreten sollten.

  • BFH, 31.01.2002 - V B 108/01

    Strohmann - Leistender Unternehmer - Hintermann - Subunternehmer - Vorgeschobenes

    Auszug aus FG Niedersachsen, 23.09.2011 - 16 K 41/11
    Ebenso sind dem "Strohmann" Leistungen zuzurechnen, die der "Hintermann" berechtigterweise im Namen des "Strohmanns" tatsächlich ausgeführt hat (vgl. wegen der ausführlichen Begründung BFH, Beschluss vom 31. Januar 2002 V B 108/01 , BFHE 198, 208, BStBl II 2004, 622).

    Letzteres ist insbesondere dann zu bejahen, wenn der Leistungsempfänger weiß oder davon ausgehen muss, dass der Strohmann keine eigene Verpflichtung aus dem Rechtsgeschäft übernehmen und dementsprechend auch keine eigenen Leistungen versteuern will (BFH, Urteil vom 12.08.2009 XI R 48/07 , a.a.O.; Beschluss vom 31. Januar 2002 V B 108/01, a.a.O.).

  • BFH, 27.01.2011 - V R 21/09

    Abgrenzung Unternehmereigenschaft von privater Sammeltätigkeit - Nachhaltigkeit

    Auszug aus FG Niedersachsen, 23.09.2011 - 16 K 41/11
    Maßgeblich ist das Gesamtbild der Verhältnisse (st. Rspr., vgl. BFH, Urteil vom 27.01.2011 V R 21/09 , BFHE 233, 77, BStBl II 2011, 524).
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